Damals ermahnte das Verwaltungsgericht die Oberämter, sich bezüglich der Kostenauferlegung gegenüber den Gemeinden bei Vollstreckungen an das Gesetz zu halten. 4. Für das Vorgehen der Oberämter besteht keine klare gesetzliche Grundlage. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kennt – wie das Oberamt selbst einräumt – keine Bestimmung für das Einfordern eines Vorschusses von den Gemeinden: § 38 VRG sieht für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren bloss einen Vorschuss für Kosten vor, die durch beantragte Beweismassnahmen entstehen können.