Das Oberamt muss mit der Ersatzvornahme regelmässig einen Dritten (z.B. eine Baufirma) beauftragen und die dabei vertraglich festgelegten Leistungen erbringen. 3. Mit Urteil vom 6. Juni 1995 (VWG/OEV/95/2) hat das Verwaltungsgericht bereits einmal in einem ähnlichen Fall entscheiden müssen. Obwohl es sich dabei um die Verfahrenskosten handelte und nicht um die Kosten der Ersatzvornahme selbst, können die Erwägungen grundsätzlich auf das sich hier stellende Problem übertragen werden. Damals ermahnte das Verwaltungsgericht die Oberämter, sich bezüglich der Kostenauferlegung gegenüber den Gemeinden bei Vollstreckungen an das Gesetz zu halten.