Die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Anordnung ist nicht mehr Gegenstand der Überprüfung, nachdem hierüber längst rechtskräftig entschieden worden ist. Es geht um die Frage, ob das Risiko, dass der an sich kostenpflichtige Verfügungsadressat die Kosten der Ersatzvornahme nicht bezahlt, mittels Einforderung eines Vorschusses vom Oberamt auf die Gemeinde bzw. auf die um Vollstreckung ersuchende Person übertragen werden darf. Das Oberamt muss mit der Ersatzvornahme regelmässig einen Dritten (z.B. eine Baufirma) beauftragen und die dabei vertraglich festgelegten Leistungen erbringen.