Aus den Erwägungen: 2. Die Ersatzvornahme ist ein Mittel des Verwaltungszwangs. Sie besteht darin, dass eine amtliche Stelle oder eine Drittperson die rechtswidrig verweigerte Handlung eines Verfügungsadressaten gestützt auf einen Vollstreckungsbefehl auf dessen Kosten vornimmt. Die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Anordnung ist nicht mehr Gegenstand der Überprüfung, nachdem hierüber längst rechtskräftig entschieden worden ist.