Sie beantragt, der Entscheid des Oberamtes Olten-Gösgen sei bezüglich der Bestimmungen des Kostenvorschusses aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für das Einfordern eines Kostenvorschusses von der Gesuchstellerin. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz lasse sich weder eine solche Norm noch ein eindeutiger Verweis auf die Vorschussregelung der Zivilprozessordnung finden. Das Oberamt Olten-Gösgen entgegnet, es sei sehr wohl eine gesetzliche Grundlage vorhanden, nämlich § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GT (Gebührentarif, BGS 615.11). Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut. Aus den Erwägungen: