Das Oberamt hob die bis zum Entscheid des BJD angeordnete Sistierung des Vollstreckungsverfahrens auf. Das Oberamt ordnete mit Verfügung vom 25. Juni 2005 an, dass nun zur Ersatzvornahme geschritten werde. Ausserdem legte es für die Einwohnergemeinde Olten einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- fest mit der Androhung, das Vollstreckungsverfahren bei Nichtleistung einzustellen und als erledigt abzuschreiben. Die Einforderung von weiteren Vorschüssen wurde vorbehalten. Die Einwohnergemeinde Olten ficht diese Verfügung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. Sie beantragt, der Entscheid des Oberamtes Olten-Gösgen sei bezüglich der Bestimmungen des Kostenvorschusses aufzuheben.