Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Weil die W. AG die Verfügungen ignorierte, stellte die Baudirektion am 17. Januar 2002 ein Gesuch um Vollstreckung beim Oberamt Olten-Gösgen, worauf dieses am 13. Mai 2002 eine Vollstreckungsverfügung erliess mit Androhung der Ersatzvornahme. Auch dieser Verfügung kam die AG nicht nach. Sie stellte stattdessen erneut ein Baugesuch, auf welches die Baudirektion allerdings nicht eintrat, da bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden war. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Bau- und Justizdepartement (BJD) ab. Das Oberamt hob die bis zum Entscheid des BJD angeordnete Sistierung des Vollstreckungsverfahrens auf.