SOG 2005 Nr. 27 § 5 GT. Vollstreckung in Bausachen. Für die Kosten einer Ersatzvornahme darf das Oberamt von kommunalen Baubehörden keinen Vorschuss verlangen, denn dafür besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Kosten sind durch ein gesetzliches Grundpfand sichergestellt; das Oberamt hat sich damit zu begnügen. Sachverhalt: Im Mai 2001 erteilte die Baudirektion in Olten der W. AG eine Baubewilligung mit Bedingungen und Auflagen. Nachdem bauliche Arbeiten entgegen dieser Bewilligung ausgeführt worden waren, ergingen zwei Verfügungen der Baudirektion. Darin ordnete diese die sofortige Einstellung sämtlicher Bauarbeiten an. Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft.