{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-228_2005-10-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94652&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=31&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5f9acbdaa4ee0d41c0844c2e27cd007b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.228"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 21.10.2005 VWBES.2005.228"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 21.10.2005 VWBES.2005.228"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 21.10.2005 VWBES.2005.228"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Öffentlichrechtliche Vollstreckung ; Ersatzvornahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:49", "Checksum": "fab785f73b09b683dd7a9d884c4cd7f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 21.10.2005 VWBES.2005.228\nRegeste:\nÖffentlichrechtliche Vollstreckung ; Ersatzvornahme\n\nSOG 2005 Nr. 27\n§ 5 GT. Vollstreckung in Bausachen. Für die Kosten einer Ersatzvornahme darf das Oberamt von kommunalen Baubehörden keinen Vorschuss verlangen, denn dafür besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Kosten sind durch ein gesetzliches Grundpfand sichergestellt; das Oberamt hat sich damit zu begnügen.\nSachverhalt:\nIm Mai 2001 erteilte die Baudirektion in Olten der W. AG eine Baubewilligung mit Bedingungen und Auflagen. Nachdem bauliche Arbeiten entgegen dieser Bewilligung ausgeführt worden waren, ergingen zwei Verfügungen der Baudirektion. Darin ordnete diese die sofortige Einstellung sämtlicher Bauarbeiten an. Beide Verfügungen erwuchsen in Rechtskraft. Weil die W. AG die Verfügungen ignorierte, stellte die Baudirektion am 17. Januar 2002 ein Gesuch um Vollstreckung beim Oberamt Olten-Gösgen, worauf dieses am 13. Mai 2002 eine Vollstreckungsverfügung erliess mit Androhung der Ersatzvornahme. Auch dieser Verfügung kam die AG nicht nach. Sie stellte stattdessen erneut ein Baugesuch, auf welches die Baudirektion allerdings nicht eintrat, da bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden war. Eine dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde wies das Bau- und Justizdepartement (BJD) ab. Das Oberamt hob die bis zum Entscheid des BJD angeordnete Sistierung des Vollstreckungsverfahrens auf. Das Oberamt ordnete mit Verfügung vom 25. Juni 2005 an, dass nun zur Ersatzvornahme geschritten werde. Ausserdem legte es für die Einwohnergemeinde Olten einen Kostenvorschuss von Fr. 12'000.-- fest mit der Androhung, das Vollstreckungsverfahren bei Nichtleistung einzustellen und als erledigt abzuschreiben. Die Einforderung von weiteren Vorschüssen wurde vorbehalten. Die Einwohnergemeinde Olten ficht diese Verfügung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht an. Sie beantragt, der Entscheid des Oberamtes Olten-Gösgen sei bezüglich der Bestimmungen des Kostenvorschusses aufzuheben. Zur Begründung wird ausgeführt, es bestehe keine gesetzliche Grundlage für das Einfordern eines Kostenvorschusses von der Gesuchstellerin. Im Verwaltungsrechtspflegegesetz lasse sich weder eine solche Norm noch ein eindeutiger Verweis auf die Vorschussregelung der Zivilprozessordnung finden. Das Oberamt Olten-Gösgen entgegnet, es sei sehr wohl eine gesetzliche Grundlage vorhanden, nämlich § 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GT (Gebührentarif, BGS 615.11). Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.\nAus den Erwägungen:\n2. Die Ersatzvornahme ist ein Mittel des Verwaltungszwangs. Sie besteht darin, dass eine amtliche Stelle oder eine Drittperson die rechtswidrig verweigerte Handlung eines Verfügungsadressaten gestützt auf einen Vollstreckungsbefehl auf dessen Kosten vornimmt. Die Rechtmässigkeit der zu vollstreckenden Anordnung ist nicht mehr Gegenstand der Überprüfung, nachdem hierüber längst rechtskräftig entschieden worden ist.\nEs geht um die Frage, ob das Risiko, dass der an sich kostenpflichtige Verfügungsadressat die Kosten der Ersatzvornahme nicht bezahlt, mittels Einforderung eines Vorschusses vom Oberamt auf die Gemeinde bzw. auf die um Vollstreckung ersuchende Person übertragen werden darf. Das Oberamt muss mit der Ersatzvornahme regelmässig einen Dritten (z.B. eine Baufirma) beauftragen und die dabei vertraglich festgelegten Leistungen erbringen.\n3. Mit Urteil vom 6. Juni 1995 (VWG/OEV/95/2) hat das Verwaltungsgericht bereits einmal in einem ähnlichen Fall entscheiden müssen. Obwohl es sich dabei um die Verfahrenskosten handelte und nicht um die Kosten der Ersatzvornahme selbst, können die Erwägungen grundsätzlich auf das sich hier stellende Problem übertragen werden. Damals ermahnte das Verwaltungsgericht die Oberämter, sich bezüglich der Kostenauferlegung gegenüber den Gemeinden bei Vollstreckungen an das Gesetz zu halten.\n4. Für das Vorgehen der Oberämter besteht keine klare gesetzliche Grundlage. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kennt – wie das Oberamt selbst einräumt – keine Bestimmung für das Einfordern eines Vorschusses von den Gemeinden: § 38 VRG sieht für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren bloss einen Vorschuss für Kosten vor, die durch beantragte Beweismassnahmen entstehen können. Interessant ist der dabei gemachte Vorbehalt, dass das öffentliche Interesse selbst bei Nichtbezahlen des Vorschusses die Durchführung von Massnahmen gebieten kann. Ein weitergehender Vorschuss – für alle Kosten – ist erst im Beschwerdeverfahren vorgesehen (§ 38 Abs. 2 VRG). Eine ähnliche Regelung findet sich in § 94 der Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1), nach dessen Absatz 1 beide Parteien gleichermassen die Pflicht trifft, die Kosten für die gesamten von ihr beantragten Prozesshandlungen vorzuschiessen.\n5. § 333 Abs. 1 ZPO verpflichtet bei der zivilrechtlichen Vollstreckung den Gesuchsteller zur Leistung eines Vorschusses. Nach durchgeführter Vollstreckung entscheidet der Oberamtsvorsteher über die endgültige Kostentragung. Diese Norm ist aber – auch in Verbindung mit § 58 VRG – für das öffentlich-rechtliche Vollstreckungsverfahren nicht anwendbar. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz regelt die Vollstreckung von Verfügungen und Entscheiden in Verwaltungssachen eigenständig (§§ 83–90 VRG). Ist – wie vorliegend – die Ersatzvornahme anzuordnen, ergibt sich aus § 86 und § 90 Abs. 1 VRG, dass die Kosten dieser Ersatzvornahme stets zulasten des Pflichtigen gehen. Die Möglichkeit, das um Vollstreckung bzw. Ersatzvornahme ersuchende Gemeinwesen zur Vorschussleistung anzuhalten, sieht das VRG wohl deshalb nicht vor."}