Das Verwaltungsgericht hat deshalb bereits in seinem Entscheid VWBES. 2004.68 festgestellt, dass wenn der Arbeitgeber von einer fristlosen Kündigung absieht, obwohl eine solche gerechtfertigt wäre, er damit signalisiert, dass er die Fortsetzung des Dienstverhältnisses als zumutbar erachtet. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Verfehlungen von M. nicht als derart gravierend angesehen hat, um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Damit hat sie ihr Recht auf fristlose Kündigung verwirkt. Folglich kann vorliegend offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin genannten Umstände der Kündigung gereicht hätten, eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen.