Auch wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, muss sich der Arbeitgeber, dem Gesetzeswortlaut entsprechend, entweder für eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung entscheiden. Eine dritte Möglichkeit ist in der solothurnischen Gesetzgebung nicht vorgesehen, insbesondere keine fristlos-ordentliche Kündigung mit den Verfahrensvorschriften einer fristlosen und den Voraussetzungen bzw. Rechtsfolgen einer ordentlichen Kündigung (vgl. hierzu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2005 [PB.2004.00087], E. 4.2). Das Verwaltungsgericht hat deshalb bereits in seinem Entscheid VWBES.