Es liegt ein gravierender Verfahrensmangel vor. 11.a) Die Beschwerdeführerin zeigt ausführlich auf, weshalb ihr die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden könne. Sie macht sodann auch geltend, von einer fristlosen Kündigung aus Goodwill abgesehen zu haben. Auch wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, muss sich der Arbeitgeber, dem Gesetzeswortlaut entsprechend, entweder für eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung entscheiden.