Andererseits ist die Aufzählung der Kündigungsgründe in § 27 Abs. 4 aStPG abschliessend und der Vertrauensbruch ist darin nicht als eigenständiger Kündigungsgrund genannt. Eine Ergänzung der Kündigungsgründe würde sowohl der Gesetzessystematik des aStPG und der aStPV widersprechen als auch die Gefahr in sich bergen, den Kündigungsschutz zu Ungunsten des Arbeitnehmers vollständig auszuhöhlen. Deshalb geht die Rüge, das Verfahren erweise sich als nicht praktikabel, fehl. Das Verfahren ist folglich zwingend einzuhalten. Es liegt ein gravierender Verfahrensmangel vor.