Die Anforderungen an den korrekten Verfahrensablauf sind entsprechend hoch anzusetzen, steht doch der Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigter oder unrichtiger Kündigung im Vordergrund. Auch wenn das Verfahren nach § 11 aStPV für den Fall eines Vertrauensbruchs nicht praktikabel erscheinen mag, so darf einerseits nicht vergessen werden, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht auf eine fristlose Kündigung offen steht. Andererseits ist die Aufzählung der Kündigungsgründe in § 27 Abs. 4 aStPG abschliessend und der Vertrauensbruch ist darin nicht als eigenständiger Kündigungsgrund genannt.