Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass das Verfahren gemäss § 11 aStPV nicht praktikabel sei für Fälle, in denen ein Vertrauensbruch bestehe. Sinngemäss bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin annimmt, auf die Einhaltung des Verfahrens verzichten zu können, sobald als wichtiger Grund ein Vertrauensbruch ins Feld geführt wird. Die Anforderungen an den korrekten Verfahrensablauf sind entsprechend hoch anzusetzen, steht doch der Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigter oder unrichtiger Kündigung im Vordergrund.