Hingegen steht der Anstellungsbehörde auch die Möglichkeit offen, das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufzulösen (§ 28 Abs. 1 aStPG). Als wichtigen Grund erachtet das Gesetz jeden Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist (§ 28 Abs. 2 aStPG). 10. Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass das Verfahren gemäss § 11 aStPV nicht praktikabel sei für Fälle, in denen ein Vertrauensbruch bestehe.