Allerdings ist nicht erforderlich, dass sie die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen; es reicht aus, wenn die Weiterbeschäftigung des oder der betreffenden Angestellten dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen an einer gut funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Es müssen sachliche, vertretbare Gründe sein, sodass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als Willkürakt erscheint. Hingegen steht der Anstellungsbehörde auch die Möglichkeit offen, das Dienstverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufzulösen (§ 28 Abs. 1 aStPG).