Dies widerspiegelt sich in einem klar vorgeschriebenen Kündigungsverfahren. So hält § 27 aStPG fest, dass eine Kündigung wegen mangelnder Eignung, Leistung oder Verhalten nur ausgesprochen werden kann, wenn dem Angestellten vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung angedroht worden ist. Bezüglich Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Verordnung verwiesen. § 11 der damals geltenden Fassung der Staatspersonalverordnung (aStPV, BGS 126.2) legt die Einzelheiten dieses Kündigungsverfahrens fest.