diese wird abgewiesen. Aus den Erwägungen: 2. Am 1. August 2005 traten die Revision des Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) und die Änderungen des Gesetzes über das Staatspersonal (StPG, BGS 126.1) in Kraft. Auf das vorliegende Verfahren finden jedoch noch die alten Bestimmungen Anwendung (im Folgenden aGO und aStPG genannt). 4.b) Der Kündigungsschutz im öffentlichen Dienstrecht reicht weiter als jener in privaten Arbeitsverhältnissen. Dies widerspiegelt sich in einem klar vorgeschriebenen Kündigungsverfahren.