Daraufhin konfrontierte die Arbeitgeberin M. mit der falschen Pensendeklaration und gewährte ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör. Doch auch in seiner Stellungnahme erklärte M., lediglich ein Pensum von 100 % innezuhaben. In der Folge wurde M. am 29. März 2004 wegen diverser Verfehlungen – insbesondere Nichteinhaltung des Dienstauftrages und getroffener Abmachungen – und nicht zuletzt wegen falscher Pensendeklaration unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist gekündigt. Gegen diese Kündigung erhob M. Beschwerde, die das Departement für Bildung und Kultur guthiess. Gegen diesen Entscheid gelangte die Arbeitgeberin mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht; diese wird abgewiesen.