2001 in X. eine unbefristete Anstellung im Teilpensum. Doch bereits seit Beginn der Zusammenarbeit gab das Verhalten von M. aus dienstlichen und administrativen Gründen wiederholt Anlass zu Ermahnungen. Mit dem Unterricht als solchem war die Arbeitgeberin jedoch stets zufrieden. Im Herbst 2003 beantragte M. eine unbezahlte Teilbeurlaubung bis zu den Sportferien 2004 zur Übernahme eines weiteren Teilpensums als Musiklehrer in Y. Dem Gesuch wurde unter zwei Bedingungen entsprochen: Die Weiterbeschäftigung von M. werde im Januar 2004 neu beurteilt und gleichzeitig habe M. sämtliche Teilpensen offen zu legen.