SOG 2005 Nr. 22 § 27 StPG und § 11 StPV. § 27 Staatspersonalgesetz enthält eine abschliessende Aufzählung der Kündigungsgründe. Deshalb ist auch im Falle eines Vertrauensbruchs das vorgeschriebene Kündigungsverfahren einzuhalten. Wenn der Arbeitgeber von einer fristlosen Kündigung absieht, signalisiert er, dass die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht unzumutbar ist; er verwirkt sein Recht auf eine fristlose Kündigung, auch wenn eine solche gerechtfertigt gewesen wäre. Sachverhalt: Nach einer bereits länger dauernden befristeten Anstellung als Musiklehrer der Einwohnergemeinde X. erhielt M. 2001 in X. eine unbefristete Anstellung im Teilpensum.