{"Signatur": "SO_VG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VG_001_VWBES-2005-174_2005-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=94651&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=30&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c5d54f877d05a0809ef5fc7e29e27c67"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VWBES.2005.174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht 25.10.2005 VWBES.2005.174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht 25.10.2005 VWBES.2005.174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht 25.10.2005 VWBES.2005.174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Verwaltungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kündigung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:49", "Checksum": "805814369020992803427485844dce10", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Verwaltungsgericht 25.10.2005 VWBES.2005.174\nRegeste:\nKündigung\n\n\nDie Anforderungen an den korrekten Verfahrensablauf sind entsprechend hoch anzusetzen, steht doch der Schutz des Arbeitnehmers vor ungerechtfertigter oder unrichtiger Kündigung im Vordergrund. Auch wenn das Verfahren nach § 11 aStPV für den Fall eines Vertrauensbruchs nicht praktikabel erscheinen mag, so darf einerseits nicht vergessen werden, dass bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht auf eine fristlose Kündigung offen steht. Andererseits ist die Aufzählung der Kündigungsgründe in § 27 Abs. 4 aStPG abschliessend und der Vertrauensbruch ist darin nicht als eigenständiger Kündigungsgrund genannt. Eine Ergänzung der Kündigungsgründe würde sowohl der Gesetzessystematik des aStPG und der aStPV widersprechen als auch die Gefahr in sich bergen, den Kündigungsschutz zu Ungunsten des Arbeitnehmers vollständig auszuhöhlen. Deshalb geht die Rüge, das Verfahren erweise sich als nicht praktikabel, fehl. Das Verfahren ist folglich zwingend einzuhalten. Es liegt ein gravierender Verfahrensmangel vor.\n11.a) Die Beschwerdeführerin zeigt ausführlich auf, weshalb ihr die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden könne. Sie macht sodann auch geltend, von einer fristlosen Kündigung aus Goodwill abgesehen zu haben. Auch wenn das Vertrauensverhältnis gestört ist, muss sich der Arbeitgeber, dem Gesetzeswortlaut entsprechend, entweder für eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung entscheiden. Eine dritte Möglichkeit ist in der solothurnischen Gesetzgebung nicht vorgesehen, insbesondere keine fristlos-ordentliche Kündigung mit den Verfahrensvorschriften einer fristlosen und den Voraussetzungen bzw. Rechtsfolgen einer ordentlichen Kündigung (vgl. hierzu auch das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. März 2005 [PB.2004.00087], E. 4.2). Das Verwaltungsgericht hat deshalb bereits in seinem Entscheid VWBES. 2004.68 festgestellt, dass wenn der Arbeitgeber von einer fristlosen Kündigung absieht, obwohl eine solche gerechtfertigt wäre, er damit signalisiert, dass er die Fortsetzung des Dienstverhältnisses als zumutbar erachtet. Daraus ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin die Verfehlungen von M. nicht als derart gravierend angesehen hat, um eine fristlose Kündigung auszusprechen. Damit hat sie ihr Recht auf fristlose Kündigung verwirkt. Folglich kann vorliegend offen gelassen werden, ob die von der Beschwerdeführerin genannten Umstände der Kündigung gereicht hätten, eine fristlose Entlassung zu rechtfertigen.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 25. Oktober 2005 (VWBES.2005.174)"}