Das im Sinne einer letzten Chance mit der Hoffnung auf Besserung im ersten Halbjahr 2003 durchgeführte Coaching verfehlte sein Ziel, wie sich aus der Mitarbeiterbeurteilung vom November 2003 klar ergibt. Insgesamt lässt sich in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen feststellen, dass der Beschwerdeführer den Anforderungen eines Gemeindeschreiberamtes auch danach nicht genügte. Die Nichtwiederwahl war somit gerechtfertigt. Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 2005 (VWBES.2005.118)