Dass der Beschwerdeführer jeweils wiedergewählt wurde, ist primär dem Umstand zuzuschreiben, dass sein damaliger Vorgesetzter mit den Leistungen anscheinend zufrieden war und so keinen Anlass sah, ein Nichtwiederwahlverfahren in die Wege zu leiten. Hinzu kommt, dass Wahl und Wiederwahl des Gemeindeschreibers Sache des Stimmvolks war, was es auch für andere Gemeinderatsmitglieder, sollten sie schon damals die Leistungen des Gemeindeschreibers als ungenügend betrachtet haben, bedeutend schwieriger und risikobehafteter gemacht hätte, eine Nichtwiederwahl zu initiieren.