In der Tat könnte darin ein gewisser Widerspruch erblickt werden, weil ja seitens der Gemeinde nicht vorgebracht wird, beim Gemeindeschreiber sei altersbedingt oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen ein eigentlicher Leistungsabfall festzustellen gewesen. Dass der Beschwerdeführer jeweils wiedergewählt wurde, ist primär dem Umstand zuzuschreiben, dass sein damaliger Vorgesetzter mit den Leistungen anscheinend zufrieden war und so keinen Anlass sah, ein Nichtwiederwahlverfahren in die Wege zu leiten.