Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Arbeit sei während mehr als zehn Jahren nie beanstandet worden, das heisst sinngemäss, es könne nicht sein, dass seine Leistungen aus bei ihm persönlich liegenden Gründen plötzlich ungenügend sein sollen. In der Tat könnte darin ein gewisser Widerspruch erblickt werden, weil ja seitens der Gemeinde nicht vorgebracht wird, beim Gemeindeschreiber sei altersbedingt oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen ein eigentlicher Leistungsabfall festzustellen gewesen.