SOG 1991, Nr. 43 und SOG 1985, Nr. 19). Im Unterschied zur Auflösung des Dienstverhältnisses während der Amtsperiode braucht es für die Nichtwiederwahl „bloss“ einen triftigen Grund, wie mangelnde Eignung oder Leistungsfähigkeit (Einzelheiten dazu in SOG 1993, Nr. 26). Ein Verschulden oder ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich, es bedarf lediglich eines zureichenden sachlichen Grundes. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Beschluss damit, dass „die Summe aller Unzulänglichkeiten bezüglich der geleisteten Arbeit einen ständigen, unverhältnismässigen Kontrollaufwand bedingt“. Die Leistungen seien in allen Arbeitsgebieten mangelhaft und sein Verhalten inakzeptabel.