Trotz nicht vollständig fehlerfrei durchgeführtem förmlichem Verfahren genügt das Vorgehen der Gemeindebehörden den Anforderungen, die aus der Sicht des Beamten an eine korrekte Behandlung gestellt werden dürfen. 5. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Begründung des Beschlusses durch den Gemeinderat sei nicht genügend substantiiert und enthalte bloss pauschale Vorwürfe. Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Wiederwahl; die Amtsdauer ist beschränkt (Art. 61 der Kantonsverfassung, BGS 111.1; SOG 1991, Nr. 43 und SOG 1985, Nr. 19).