Für den Beschwerdeführer wesentlich ist vielmehr, dass ihm möglichst lange vor Ablauf der Amtsdauer der Entscheid über die Wiederwahl eröffnet wurde, weil er so die verbleibende Zeit zur Stellensuche nutzen konnte. f) Im Übrigen ist der Nichtwiederwahlbeschluss nach Gewährung des rechtlichen Gehörs schriftlich und begründet eröffnet worden. Trotz nicht vollständig fehlerfrei durchgeführtem förmlichem Verfahren genügt das Vorgehen der Gemeindebehörden den Anforderungen, die aus der Sicht des Beamten an eine korrekte Behandlung gestellt werden dürfen.