Der Beschwerdeführer hatte aber auch innerhalb der Dauer von 5 Monaten und 25 Tagen ausreichend Zeit, sich zur Wehr zu setzen, indem er sich zu den Vorwürfen und zum Antrag des Wahlausschusses äussern konnte. Bei diesem Fehler, den Beschluss über die Nichtwiederwahl ohne Not um wenige Tage zu früh vorgenommen zu haben, handelt es sich daher nicht um einen schwerwiegenden Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Nichtwiederwahlbeschlusses führen muss. Für den Beschwerdeführer wesentlich ist vielmehr, dass ihm möglichst lange vor Ablauf der Amtsdauer der Entscheid über die Wiederwahl eröffnet wurde, weil er so die verbleibende Zeit zur Stellensuche nutzen konnte. f)