Ob die Wahlgeschäfte und damit auch die Nichtwiederwahl des Gemeindeschreibers bereits im April 2004 auf den 25. Oktober 2004 terminiert waren, ist nicht aktenkundig, aber auch nicht wesentlich: Nachdem das Dienstverhältnis nach dem Nichtwiederwahlbeschluss auf jeden Fall bis zum Ablauf der Amtsperiode am 30. Juni 2005 und damit noch weitere 8 Monate andauerte, hätte der Gemeinderat den Beschluss ohne weiteres auch erst nach Ablauf der Sechsmonatefrist fassen können. Der Beschwerdeführer hatte aber auch innerhalb der Dauer von 5 Monaten und 25 Tagen ausreichend Zeit, sich zur Wehr zu setzen, indem er sich zu den Vorwürfen und zum Antrag des Wahlausschusses äussern konnte.