Zunächst ist auch in diesem Punkt festzuhalten, dass die Frist bloss „in der Regel“ einzuhalten ist. Ob die Wahlgeschäfte und damit auch die Nichtwiederwahl des Gemeindeschreibers bereits im April 2004 auf den 25. Oktober 2004 terminiert waren, ist nicht aktenkundig, aber auch nicht wesentlich: Nachdem das Dienstverhältnis nach dem Nichtwiederwahlbeschluss auf jeden Fall bis zum Ablauf der Amtsperiode am 30. Juni 2005 und damit noch weitere 8 Monate andauerte, hätte der Gemeinderat den Beschluss ohne weiteres auch erst nach Ablauf der Sechsmonatefrist fassen können.