Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Frist zur Ankündigung der Absicht der Nichtwiederwahl sei nicht eingehalten worden. Mit Schreiben vom 30. April 2004 teilte der Wahlausschuss dem Beschwerdeführer mit, dass er ihn nicht zur Wiederwahl vorschlagen werde. Am 25. Oktober 2004 hat der Gemeinderat die Nichtwiederwahl beschlossen. Der Beschwerdeführer macht geltend, damit sei § 64 Abs. 2 lit. c DGO verletzt. Diese Norm verlangt, dass dem Beamten die Nichtwiederwahl mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin mitgeteilt wird. Die Nichteinhaltung der Frist ist unbestritten.