Nicht einzusehen ist, warum die als Wahlausschuss fungierende GRK nicht befugt gewesen sein sollte, dem Beschwerdeführer gegenüber rechtsgenüglich die Nichtwiederwahl gemäss DGO in Aussicht zu stellen. Als das die Gemeinderatsgeschäfte vorbereitende Organ hatte die GRK nicht nur die Aufgabe, die Wiederwahl zu prüfen und dem Gemeinderat Antrag zu stellen, sondern gerade auch die Pflicht, vorher eine allfällige Nichtwiederwahl anzudrohen. Aus dem in SOG 1974, Nr. 38 publizierten Fall etwas anderes abzuleiten, ist abwegig. e) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Frist zur Ankündigung der Absicht der Nichtwiederwahl sei nicht eingehalten worden.