a DGO ist damit genügend nachgelebt worden. Mit andern Worten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ausreichend gemahnt worden ist und genügend Zeit hatte, sich zu bessern und zu bewähren. d) Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die Nichtwiederwahl gemäss § 64 Abs. 2 lit. b DGO angedroht worden ist. Nicht einzusehen ist, warum die als Wahlausschuss fungierende GRK nicht befugt gewesen sein sollte, dem Beschwerdeführer gegenüber rechtsgenüglich die Nichtwiederwahl gemäss DGO in Aussicht zu stellen.