Ob diese Formvorschrift in Verbindung mit § 71 DGO angesichts der Regelung in § 64 DGO vorliegend Anwendung findet, kann offen gelassen werden – aus folgenden Gründen: Im vorliegenden Fall ist ausreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer frühzeitig und mehrfach auf seine ungenügenden Leistungen hingewiesen worden ist und dass ihm bewusst sein musste, dass er sich zu bessern hatte, wenn er sein Amt behalten wollte. An der Hauptverhandlung hat er dies wiederholt bestätigt. So wusste er anlässlich der beiden Mitarbeitergespräche 2002 und 2003 sehr wohl, dass seine Leistungen seine Wiederwahl gefährdeten;