Die Dienst- und Gehaltsordnung enthält keine Bestimmung über die Form einer rechtsgültigen Ermahnung. § 11 StPV verlangt, dass ein Vorgesetzter, bevor er den Antrag auf Kündigung stellt, der betroffenen Person schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einräumt und für den Fall der Nichtbewährung die Kündigung androht. Ob diese Formvorschrift in Verbindung mit § 71 DGO angesichts der Regelung in § 64 DGO vorliegend Anwendung findet, kann offen gelassen werden – aus folgenden Gründen: