a DGO verlangt als Regelfall, dass vor einer Nichtwiederwahl eine Ermahnung auszusprechen sei. Diese Regelung hat den Zweck, dass der Beamte, dessen Nichtwiederwahl in Frage steht, von der Unzufriedenheit seines Arbeitgebers weiss und Gelegenheit erhält, sich zu bessern. So wird die Gefahr vermieden, dass der Beamte vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ohne zuvor darüber informiert gewesen zu sein, inwieweit der Arbeitgeber seine Arbeit bemängelt. Der Beschwerdeführer machte geltend, weder schriftlich noch mündlich jemals gemahnt worden zu sein. Die Dienst- und Gehaltsordnung enthält keine Bestimmung über die Form einer rechtsgültigen Ermahnung.