sie hatten als GRK-Mitglieder und Gemeinderäte bereits zuvor während Jahren die Arbeit und die Arbeitsweise des Gemeindeschreibers mitverfolgen und werten können. Der Zeuge U. hat dies an der Hauptverhandlung so bestätigt. c) Weiter ist zu prüfen, ob die in § 64 Ziff. 2 DGO als Regelfall vorgesehenen Verfahrensschritte (Ermahnung, Androhung der Nichtwiederwahl mindestens 6 Monate vor dem Wiederwahltermin) beachtet wurden. § 64 Abs. 2 lit. a DGO verlangt als Regelfall, dass vor einer Nichtwiederwahl eine Ermahnung auszusprechen sei.