Dass diese redaktionell nicht überarbeitet wurde, hängt offenbar damit zusammen, dass der Gemeindepräsident – als Vorsitzender des Ausschusses – es übernommen hatte, die dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu eröffnenden Gründe schriftlich festzuhalten. Wenn die übrigen vier Mitglieder diesen Textteil unverändert übernahmen und auch den abschliessenden Bericht vom 20. September 2004 unterzeichneten, kann daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, sie hätten sich in der Angelegenheit nicht eine eigenständige Meinung gebildet.