Das Schreiben des Wahlausschusses vom 30. April 2004 übernimmt zwar wörtlich die Begründung des Antrags auf Nichtwiederwahl durch den Gemeindepräsidenten vom 25. April 2004. Dass diese redaktionell nicht überarbeitet wurde, hängt offenbar damit zusammen, dass der Gemeindepräsident – als Vorsitzender des Ausschusses – es übernommen hatte, die dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu eröffnenden Gründe schriftlich festzuhalten.