Der Wahlausschuss fasste einstimmig Beschluss; T. konnte bei der Beratung des Geschäfts im Gemeinderat am 25. Oktober 2004 mitwirken; dabei hat sie sich ebenfalls für eine Nichtwiederwahl ausgesprochen. Abwegig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, der Wahlausschuss sei mit der GRK „in weiten Teilen nicht identisch“ gewesen. b) Fehl geht sodann die Rüge, der Wahlausschuss habe seine Aufgabe gar nie wahrgenommen; insbesondere habe er sklavisch die Meinung des Gemeindepräsidenten übernommen. Anzumerken ist, dass der Gemeindepräsident selbst dem Wahlausschuss ebenfalls angehörte.