Das ist aus verschiedenen Gründen nicht zu beanstanden. Soweit ein eigentlicher Wahlausschuss eingesetzt worden ist – und die den Bericht vom 20. September 2004 unterzeichnenden 5 Gemeinderäte bezeichneten sich als solchen –, kommt diesem Gremium selbständige Bedeutung zu, so dass die Einsitznahme eines während des Verfahrens neu gewählten GRK-Mitglieds nicht zwingend war. Selbst wenn ursprünglich die Absicht bestand, der Wahlausschuss müsse mit der GRK identisch sein, ist das Vorgehen der Gemeinde vertretbar, zumal es auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss hatte. Der Wahlausschuss fasste einstimmig Beschluss;