Tatsächlich hat der Gemeinderat im Juli 2004 Gemeinderätin T. anstelle von Gemeinderat X. als GRK-Mitglied gewählt. Es ist aktenkundig und unbestritten, dass X. bei der Behandlung des Wahlgeschäfts H. in der GRK bzw. im Wahlausschuss weiterhin mitwirkte. Die Gemeinde begründet dies damit, dass der Stand der Beratungen und Abklärungen in Sachen Wiederwahl des Gemeindeschreibers derart war, dass auf einen personellen Wechsel in diesem Geschäft bewusst verzichtet worden sei. Das ist aus verschiedenen Gründen nicht zu beanstanden.