a GO die GRK generell mit der Vorbereitung von wichtigen Geschäften des Gemeinderates. Wahlen und Wiederwahlen von Gemeindebeamten sind zweifelsohne zumindest dann wichtige Geschäfte des dafür zuständigen Gemeinderates, wenn im Einzelfall ernsthaft eine Nichtwiederwahl zur Diskussion steht. Es ist deshalb in keiner Weise zu beanstanden, dass die GRK die Beschlussfassung des Gemeinderates vorbereitet hat. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Zusammensetzung des Wahlausschusses. Tatsächlich hat der Gemeinderat im Juli 2004 Gemeinderätin T. anstelle von Gemeinderat X. als GRK-Mitglied gewählt.