Die Absicht der Nichtwiederwahl sei ihm nicht mindestens sechs Monate vor dem Wiederwahltermin und damit verspätet mitgeteilt worden. Es ist deshalb vorweg zu prüfen, ob die Wahlbehörde die verfahrensrechtlichen Formvorschriften beachtet hat. a) Gestützt auf § 73 GG hat die Einwohnergemeinde G. in ihrer Gemeindeordnung eine Gemeinderatskommission geschaffen, die aus 5 Mitgliedern besteht (§ 26). Der Aufgabenkatalog betraut in § 27 Ziff. 1 lit. a GO die GRK generell mit der Vorbereitung von wichtigen Geschäften des Gemeinderates.