Der Beschwerdeführer macht geltend, die als Wahlausschuss eingesetzte Gemeinderatskommission (GRK) habe ihre Aufgabe gar nicht wahrgenommen, sondern einzig die Anordnungen des Gemeindepräsidenten befolgt. Indem er weiter vorbringt, sie sei für die Ankündigung der Nichtwiederwahl unzuständig, macht er Kompetenzüberschreitung geltend. Überdies habe er in falscher Zusammensetzung entschieden. Auch habe ihn der Arbeitgeber im Sinn von § 11 der Staatspersonalverordnung (StPV, BGS 126.2) weder zuvor ermahnt noch ihm eine Nichtwiederwahl angedroht. Die Absicht der Nichtwiederwahl sei ihm nicht mindestens sechs Monate vor dem Wiederwahltermin und damit verspätet mitgeteilt worden.