Eine Nichtwiederwahl ist möglich bei mangelhaftem Verhalten oder ungenügender Leistung (Ziffer 1). In der Regel ist zuvor eine Ermahnung auszusprechen, die Nichtwiederwahl anzudrohen und diese Absicht mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin begründet mitzuteilen (Ziffer 2 Bst. a–c). § 64 Ziffer 2 DGO bezweckt, die Verhältnismässigkeit eines solchen Entscheids sicherzustellen. Dem betroffenen Beamten ist Gelegenheit zu geben, sich zu bessern (SOG 1993, Nr. 26; SOG 1985, Nr. 19). 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die als Wahlausschuss eingesetzte Gemeinderatskommission (GRK) habe ihre Aufgabe gar nicht wahrgenommen, sondern einzig die Anordnungen des Gemeindepräsidenten befolgt.