Die Wahl- und Arbeitsbedingungen sind in der GO und in der Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde G. vom 26. November 2001 (DGO) geregelt. Ist eine Angelegenheit weder in der GO noch in der DGO geregelt, sind nach § 71 DGO in erster Linie das kantonale Personalrecht und in zweiter Linie die Bestimmungen des Obligationenrechts anwendbar. 3. § 64 DGO regelt die Nichtwiederwahl von Beamten und damit des Gemeindeschreibers. Eine Nichtwiederwahl ist möglich bei mangelhaftem Verhalten oder ungenügender Leistung (Ziffer 1).